Aktuelle Satzung der Berliner Gesellschaft für Psychiatrie und Neurologie

Satzung der Berliner Gesellschaft für Psychiatrie und Neurologie e.V.

§ 1 - Bezeichnung und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Berliner Gesellschaft für Psychiatrie und Neurologie e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin

§ 2 - Aufgaben und Ziele
Zweck des Vereins

  1. Die Berliner Gesellschaft für Psychiatrie und Neurologie soll dem wissenschaftlichen und dem praktischen Erfahrungsaustausch über das gesamte Fachgebiet hin dienen. Sie soll die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Vereinigungen, deren Tätigkeit die Interessen der Gesellschaft berühren, fördern.
  2. Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen wissenschaftliche Sitzungen.
  3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, deren Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können approbierte Ärzte sowie Personen mit Hochschulabschluss werden, die im Bereich des Fachgebietes praktisch, klinisch und wissenschaftlich tätig sind.

    Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag unter Empfehlung durch zwei Mitglieder erworben. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärungen, durch Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes aus einem wichtigen Grund. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und der ärztlichen Standesrechte; der Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Verrichtung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand bleibt. Die Ausschließung wird vom Vorstand ausgesprochen; im Falle eines Einspruchs des Auszuschließenden ist ein Sonderausschuss von fünf Mitgliedern einzuberufen, der zusammen mit dem Vorstand erneut durch Stimmenmehrheit eine Entscheidung erzielt.
  3. Die Austrittserklärung kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

    Durch Ausscheiden verliert das Mitglied alle Ansprüche auf den Verein.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben in allen Angelegenheiten der Gesellschaft volles Stimmrecht. Sie haben insbesondere das Recht zu wählen, gewählt zu werden sowie über Änderungen und Ergänzungen der Satzung zu beschließen.
  2. Sie verpflichten sich zur Anerkennung der Satzung und zur Leistung des Mitgliederbeitrages.

§ 5 - Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.

§ 6 - Mitgliederversammlungen

  1. Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens alle zwei Jahre vom Vorstand einzuberufen, außerdem wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies mit Angaben von Gründen schriftlich verlangt.
  2. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen, und zwar schriftlich durch persönliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung berät über den Bericht des Vorstandes und beschließt über die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, über Ehrenmitgliedschaften, über Beitragshöhe und über Satzungsänderungen, außerdem über die Auflösung bzw. die Vereinigung der Gesellschaft mit anderen Gesellschaften ähnlichen Charakters.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zur Satzungsänderung und einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    Ein Mitglied kann sich durch eine schriftliche, für die jeweilige Versammlung erteilte Vollmacht, vertreten lassen. Der Vertreter hat dann außer dem eigenen Stimmrecht so viel Stimmrechte wie er Vollmachten auf sich vereinigt.

    Außerhalb der Mitgliederversammlung können Beschlüsse durch schriftliche Zustimmung gefasst werden. Sie sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, bei satzungsändernden Beschlüssen und bei Auflösung des Vereins 2/3 der Mitglieder, die schriftliche Zustimmung erteilen.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet, der Schriftführer protokolliert die Ergebnisse der Verhandlung.

    Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 7 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter zwei Stellvertretern des Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann – falls erforderlich – durch Beschluss der Mitgliederversammlung vergrößert werden.

    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende kann nur einmal wiedergewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

    Die Wahl findet in einem offenen Wahlgang statt, sie ist geheim durchzuführen, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.

§ 8 - Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende vertritt die Gesellschaft gerichtlich gegenüber Behörden und anderen wissenschaftlichen Vereinigungen.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
  3. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzungen des Vorstandes.
  4. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern durch Mehrheitsbeschluss, ebenso über die Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen, insbesondere also über eine geeignete Vermögenslage und über die Mitgliederversammlung vorzuschlagende Satzungsänderung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Gesellschaft, insbesondere das Archiv.
  6. Ihm obliegt die Gestaltung der wissenschaftlichen Sitzungen.
  7. Der Vorstand hat mit Billigung durch die Mitgliederversammlung das Recht zur Erteilung von Ehrenmitgliedschaften.
  8. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von den Vorstandsmitgliedern zu bestätigen.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 - Wissenschaftliche Sitzungen

  1. Die wissenschaftlichen Sitzungen erfolgen in der Regel alle vier bis acht Wochen.
  2. Der Ort der Veranstaltungen wird vom Vorstand festgelegt.
  3. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder per E-Mail.
  4. Einladungen zu wissenschaftlichen Sitzungen können auch an Vorstände anderer ärztlicher und wissenschaftlicher Gesellschaften sowie an Nichtmitglieder des gleichen Interessenkreises als Gäste gesandt werden.
  5. Die wissenschaftlichen Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

§ 10 - Vereinsvermögen, Finanzen

  1. Das Vermögen der Gesellschaft besteht
    1. aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder (gemäß Beitragsordnung)
    2. aus den eventuellen außerordentlichen Zuwendungen,
    3. aus den Gebühren für die Fort- und Weiterbildungsreihen.

  2. Das Vermögen wird vom Schatzmeister gemäß Vorstandsbeschluss verzinslich angelegt.
  3. Die Entlastung des Schatzmeisters geschieht nach Ablauf der sich über zwei Geschäftsjahre erstreckenden Amtsperiode durch die Mitgliederversammlung, nachdem dessen Rechnungslegung eine von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfungskommission geprüft, hierüber der Mitgliederversammlung Bericht erstattet und die Erteilung der Entlastung empfohlen hat.

Der Jahresbeitrag und ggf. in der Beitragsordnung aufgeführte sonstige Leistungen sind zu dem in der Beitragsordnung festgelegten Termin im Voraus zu entrichten.

§ 11 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden sollen, müssen den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung der Berliner Gesellschaft für Psychiatrie und Neurologie kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins wünscht, ist vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Auflösung beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen zu gleichen Teilen der Deutschen Gesellschaft für Neurologie und der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde zufallen, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

§ 13 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

Berlin, Oktober 2021
(Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung zuletzt geändert am 15. Mai 2019)